Art. 1 Grundsatz
Die im Anhang aufgeführten Waren sind zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit flüssigen Treib- und Brennstoffen der Pflichtlagerhaltung unterstellt.
531.215.41
vom 10. Mai 2017 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1, 8 Absatz 2, 57 Absatz 1 und 60 Absatz 2
des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161 (LVG),
verordnet:
Die im Anhang aufgeführten Waren sind zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit flüssigen Treib- und Brennstoffen der Pflichtlagerhaltung unterstellt.
1 Wer im Anhang aufgeführte Waren einführen will, benötigt eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB).
2 Die GEB wird vom Verein Carbura (Carbura) erteilt.
3 Sie wird Importeuren erteilt, die sich verpflichten:
4 Mengen bis 20 kg können ohne GEB eingeführt werden.
Die Carbura kann einem Importeur die Erteilung der GEB verweigern oder ihm diese entziehen, wenn er:
Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) überwacht die Erteilung, den Entzug und die Verweigerung von GEB.
1 Wer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19963 im Anhang aufgeführte Waren, die im Inland hergestellt oder verarbeitet werden, zum ersten Mal im Inland in den steuerrechtlich freien Verkehr bringt, ist lagerpflichtig.
2 Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1205).
Vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreit ist, wer:
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1205).
1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise:
2 Eine stellvertretende Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einem Dritten überträgt.
3 Eine gemeinsame Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einer Gesellschaft überträgt, deren Haupttätigkeit darin besteht, im Auftrag einer Pflichtlagerorganisation (Art. 16 Abs. 1 LVG) ein Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern zu betreiben.
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)5 teilt der Carbura die Zoll- und Mineralölsteuerdaten der im Anhang aufgeführten Waren mit.
5 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (AS 2015 3989) auf den 1. Jan. 2022 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
1 Die Kontrolle der Pflichtlager ist Aufgabe der Carbura. Das BWL erlässt die notwendigen Weisungen.
2 Das BWL kontrolliert die gemeinsamen Pflichtlager und zieht dazu Fachleute der Carbura bei.
1 Lagerpflichtige müssen die Carbura periodisch über ihre gesamten Lagerbestände der im Anhang aufgeführten Waren informieren.
2 Lagerpflichtige nach Artikel 4a müssen die Carbura monatlich über die Warenmenge pro Abnehmerin oder Abnehmer informieren.6
3 Die Carbura stellt dem BWL die erhobenen Daten in geeigneter Weise zur Verfügung.
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1205).
Das BWL stellt in strittigen Fällen, gestützt auf die Meldung der Carbura, durch Verfügung fest:
1 Das BWL und das BAZG vollziehen diese Verordnung.
2 Das WBF kann den Anhang nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise ändern.
Die Verordnung vom 6. Juli 19837 über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
8 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 13. Nov. 2017 (AS 2018 7) und Ziff. II der V vom 3. April 2019 (AS 2019 1205) und Anhang 3 Ziff. 4 der V vom 30. Juni 2021 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 445).
(Art. 1 und 5 Bst. a)
Zolltarifnummer9 |
Warenbezeichnung |
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Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr; Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt: |
- zur Verwendung als Treibstoff: |
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- - Bioethanol |
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- - Bioethanol |
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Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur- Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen: |
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- zur Verwendung als Treibstoff: |
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- - Benzol |
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- - Toluol |
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- - Xylol |
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- - Naphthalin |
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- - andere aromatische Kohlenwasserstoffmischungen, bei deren Destillation nach der Methode ASTM D 86, 65 % Vol oder mehr (einschl. Verluste) bis 250 °C übergehen |
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- - Kreosotöle |
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- - andere |
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- zu Feuerungszwecken: |
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- - Naphthalin |
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- - andere aromatische Kohlenwasserstoffmischungen, bei deren Destillation nach der Methode ASTM D 86, 65 % Vol oder mehr (einschl. Verluste) bis 250 °C übergehen |
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- - Kreosotöle |
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- - andere |
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Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh: |
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- zur Verwendung als Treibstoff |
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- andere |
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Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle: |
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- Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, andere als solche, die Biodiesel enthalten, und andere als Abfälle: |
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- - Leichtöle und Zubereitungen: |
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- - - zur Verwendung als Treibstoff: |
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- - - - Benzin und seine Fraktionen |
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- - - - White Spirit |
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- - - - andere |
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- - - zu anderen Zwecken: |
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- - - - Benzin und seine Fraktionen, für die Gaserzeugung und petrochemische Umwandlung sowie zur industriellen Feuerung |
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- - - - White Spirit |
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- - andere: |
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- - - zur Verwendung als Treibstoff: |
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- - - - Petroleum |
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- - - - Dieselöl |
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- - - - andere |
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- - - zu anderen Zwecken: |
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- - - - Petroleum |
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- - - - Heizöle zu Feuerungszwecken |
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- - - - Gasöl zum Waschen von Rohgasen; Gasölspikes |
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- Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, Biodiesel enthaltend, andere als Abfälle: |
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- - zur Verwendung als Treibstoff |
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- - zu anderen Zwecken |
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Acyclische Kohlenwasserstoffe: |
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- zur Verwendung als Treibstoff: |
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- - gesättigte: |
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- - - andere als gasförmige |
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- - ungesättigte: |
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- - - Isopren |
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- - - andere als gasförmige |
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Cyclische Kohlenwasserstoffe: |
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- zur Verwendung als Treibstoff: |
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- - Cyclohexan |
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- - andere alicyclische |
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- - Benzol |
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- - Toluol |
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- - o-Xylol |
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- - m-Xylol |
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- - p-Xylol |
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- - Xylol-Isomerengemische |
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- - Ethylbenzol |
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- - Cumol |
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- - andere |
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Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
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- zur Verwendung als Treibstoff: |
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- - gesättigte einwertige Alkohole: |
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- - - Methanol (Methylalkohol) |
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- - - Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol) |
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- - - andere Butanole |
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- - - Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere |
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- - - andere |
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- - ungesättigte einwertige Alkohole: |
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- - - acyclische Terpenalkohole |
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- - - andere |
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Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etherphenolalkohole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetalperoxide und Halbace-talperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich) und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
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- zur Verwendung als Treibstoff: |
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- - acyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, andere als Diethylether |
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- - alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
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- - aromatische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
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- - Monobutylether des Ethylenglycols oder des Diethylenglycols |
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- - andere Monoalkylether des Ethylenglycols oder des Diethylenglycols |
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- - andere |
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- - Etherphenole, Etherphenolalkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
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- - Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetalperoxide und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
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Holzteeröle: |
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- zu Feuerungszwecken |
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Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschliesslich Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: |
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- zur Verwendung als Treibstoff |
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Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken: |
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- zur Verwendung als Treibstoff |
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Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nrn. 2707 oder 2902: |
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- zur Verwendung als Treibstoff |
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Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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- Erzeugnisse zur Verwendung als Treibstoff |
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Biodiesel und seine Mischungen, keine Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 %: |
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- zur Verwendung als Treibstoff |
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- andere |
Warenbezeichnung |
Menge |
Dieselöl, Benzin, Heizöl extra-leicht oder Flugpetrol sowie deren Komponenten |
< 3000 m3 |